Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Robert Juckschat, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung "SOLEADO Energietechnik", Borgwardstraße 9 B in 21365 Adendorf - Deutschland:

I.  Geltungsbereich

1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als Vertragsgrundlage für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Robert Juckschat (im Folgenden: SOLEADO). Abweichungen von diesen AGB sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) von SOLEADO anerkannt wird.
Bei Auslandsgeschäften gelten neben diesen AGB die Auslegungsregeln der INCO-TERMS, in der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Fassung.

2.  Für die Vertragsbeziehungen zwischen SOLEADO und Kunden gilt vorrangig deut-sches Recht, ersatzweise EU-Recht.

II.  Vertragsabschluss/Angebot und Annahme


1.  Der Kunde ist an Bestellungen/Aufträge (Angebote) vier Wochen, gerechnet ab Zugang bei SOLEADO, gebunden. Bestellungen/Aufträge werden mit Ausführung durch SOLEADO, im Übrigen nur mit dem Inhalt der in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgten Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von SOLEADO schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt werden.

2.  Gewichts- oder Maßangaben in Kostenvoranschlägen sowie anderen Angebotsunter-lagen, die der Kunde von SOLEADO vor Vertragsabschluss erhalten hat, sind nur an-nähernd gewichts- und maßgenau. Kostenvoranschläge mit Zeichnungen sowie andere Angebotsunterlagen verbleiben bis zum Vertragsabschluss im Eigentum von SOLEADO und sind - soweit ein Vertrag nicht zustande kommt - an SOLEADO auf Anforderung zurückzusenden. SOLEADO behält sich sämtliche Urheberrechte an den Angebotsunterlagen vor, eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte bedarf der Einverständniserklärung von SOLEADO.

3.  Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen und SOLEADO rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat hierzu notwendige Unterlagen SOLEADO auszuhändigen.

III.  Preise und Zahlungsbedingungen

1.  Preise verstehen sich rein netto einschließlich Verpackung ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Fracht mit Transportversicherung, Verzollung, Porto und sonstige Lieferkosten.
Lieferungen innerhalb des EU-Binnenmarktes (Intrahandel) sind nur dann MWSt-frei, wenn bei Bestellung an SOLEADO die gültige Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (Ust-ID-Nr.) des Empfängers angegeben wird.

2.  Sind Lieferfristen von mehr als drei Monaten vereinbart, ist SOLEADO berechtigt, eine Erhöhung von Material- und/oder Lohnkosten auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Preiskalkulation durch einen angemessenen Preisaufschlag nachzuberechnen, wenn die Kostensteigerungen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.

3.  Bei Lieferung der Ware bzw. nach Abnahme des Werkes sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wechsel- und Scheckzahlungen sind ausgeschlossen. Für termingerechte Zahlung ist der Zahlungseingang bei SOLEADO maßgebend. Bei Überschreiten der 14-Tages-Frist befindet sich der Kunde im Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Sind mehrere fällige Forderungen offen, ist SOLEADO berechtigt, die Verrechnung auf einzelne Rechnungsforderungen frei zu bestimmen. Der Kunde erhält eine entsprechende Verrechnungsmitteilung.

4.  Erhält SOLEADO nach Auftragsbestätigung Kenntnis von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden oder ergeben sich sonst begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, ist SOLEADO berechtigt, Lieferungen und Leistun¬gen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.

5.  Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann SOLEADO weitere Lieferungen und Leistungen bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen zurückstellen, es sei denn, der Kunde leistet Vorkasse.

IV.  Waren-Lieferung und Gefahrübergang, Lagerkosten

1. Der Warenversand erfolgt - auch bei Erteilung des Frachtauftrages durch und auf Kosten von SOLEADO - auf Gefahr des Kunden. Fixe Liefertermine sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart oder durch SOLEADO bestätigt sind. Maß-gebend für die termingerechte Lieferung ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. ein sonstiges mit dem Transport/Versand beauftragtes Unternehmen.

2.  Wird ein Liefertermin auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, nicht von SOLEADO zu vertretenden Gründen, überschritten, hat der Kunde - beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft  die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu tragen. Bei Lagerung ist pauschal ein Lagerkostenaufwand von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat zu zahlen, pro Kalendertag 1/30tel Anteil. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass SOLEADO wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.

V.  Abnahme des Werkes und Gefahrübergang; versuchte Instandsetzung

1.  SOLEADO trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2.  Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und SOLEADO die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat.

3.  Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Ein-regulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verwei-gern.

4.  Wird SOLEADO mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewehrt oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die SOLEADO entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich von SOLEADO fällt.

VI. Sachmängel und Haftung

1.  Der Kunde ist verpflichtet, von SOLEADO gelieferte Ware unverzüglich auf sicht¬bare Transportschäden zu untersuchen und bei Wareneingang erkennbare Mängel umgehend schriftlich oder in elektronischer Form SOLEADO anzuzeigen.

2.  Bei berechtigten Mängelrügen ist SOLEADO nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Bleiben im Hinblick auf die gelieferte Ware Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolglos, kann der Kunde nur Wandlung verlangen; eine Minderung ist ausgeschlossen.

3.  Die Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.

4.  Geringfügige Änderungen der gelieferten Ware in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sind zulässig und vertragsgemäß, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.

5.  Liefert der Kunde an SOLEADO zur Ausführung eines vom Kunden erteilten Auftrages Bauteile für das von SOLEADO herzustellende und zu liefernde Produkt, ist SOLEADO von jeglicher Sachmängelhaftung freigestellt, soweit die von SOLEADO gelieferte Ware aufgrund eines Fehlers des vom Kunden gelieferten Bauteiles mangelhaft ist. SOLEADO ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Ausführung des Auftrages gelieferte Bauteile auf Fehlerhaftigkeit und Funktionstauglichkeit vor Verarbeitung zu prüfen. Gleiches gilt für auf Bestellung und Rechnung des Kunden durch Dritte an SOLEADO gelieferte Bauteile.

6.  Schadenersatzansprüche gegen SOLEADO, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung von vor- und nebenvertraglichen Aufklärungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten sowie aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die SOLEADO ausdrücklich oder schriftlich zugesichert hat und die dem Zweck dienen sollten, den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden zu sichern. Weitergehende Ansprüche des Kunden wie Mangelfolgeschäden, Montagekosten und entgangener Gewinn sind gegenüber SOLEADO ausgeschlossen.

7.  Die Haftung von SOLEADO für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Wird SOLEADO aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer gesetzlicher Haftungsvorschriften von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen oder entsteht SOLEADO auf andere Weise ein Schaden (z. B. durch Rückruf), so hat der Kunde SOLEADO gegenüber Dritten freizustel-len, soweit der Schaden auf einem Fehler beruht, der in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt.

VII.  Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Dem Kunden steht ein Aufrechnungsanspruch gegenüber SOLEADO nur zu, soweit er den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch durch ordnungsgemäße Rechnungsstellung begründet hat. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich der Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.  SOLEADO behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung von SOLEADO dient.

Die Be- und Verarbeitung der von SOLEADO gelieferten, noch im Eigentum von SOLEADO stehenden Ware erfolgt stets im Auftrag von SOLEADO, ohne dass daraus Verpflichtungen für SOLEADO erwachsen. Wird die im Eigentum von SOLEADO stehende Ware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde schon jetzt seine For-derungen oder (Mit)Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an SOLEADO ab und verwahrt ggfs. den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für SOLEADO. Der Kunde darf die im Eigentum von SOLEADO stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
Die Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Veräußerung des Warenbestandes „en bloc“ durch den Kunden an Dritte ist unzulässig, soweit dadurch das von SOLEADO vorbehaltene Eigentum beeinträchtigt wird.

2.  Der Kunde tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und SOLEADO die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung gegen einen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, also nicht nur den anteiligen Wert, an SOLEADO ab.
SOLEADO nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er sich nicht gegenüber SOLEADO im Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert des zur Sicherung dienenden, unter Eigentums-vorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung von SOLEADO um mehr als 20 %, ist SOLEADO auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherung/zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet.

3.  Nimmt SOLEADO auf Wunsch des Kunden - ohne rechtliche Verpflichtung - Ware zurück, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Im Falle einer solchen Warenrücknahme erteilt SOLEADO dem Kunden eine Rechnungsgutschrift unter Abzug und Einbehalt einer Aufwendungsersatzpauschale in Höhe von 20 % des Netto-Rechnungsbetrages, mindestens aber 10,00 €. Die Frachtkosten für die Rücksendung der Ware an SOLEADO trägt in diesem Fall der Kunde. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SOLEADO deutlich geringere Aufwendungen entstanden sind.

4.  Bei speziell für den Kunden hergestellter Ware ist eine Rücknahme/ein Umtausch ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kunden und SOLEADO ist der Sitz von SOLEADO oder nach Wahl von SOLEADO auch der Sitz des Kunden, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Kunde eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich Rechtlichen Sondervermögens ist.

X.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB davon unberührt und wirksam. Anstelle unwirksamer Regelungen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel der AGB wirtschaftlich am Nächsten kommen.

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